Parkplatzordnung „Dagles“ Allgemeines

  1. Vertragsgegenstand ist das Recht des Kunden mit der Entgegennahme des angeforderten Parktickets das von ihm gelenkte Fahrzeug (im folgenden: das Fahrzeug) zu den in dieser Parkplatzordnung genannten Bedingungen am Parkplatz Scheiblingstein auf einem beliebigen freien Abstellplatz abzustellen. Ein Recht, das Fahrzeug auf einem bestimmten Abstellplatz abzustellen, besteht nicht.
  2. Der Vertragsabschluss kommt durch das Ziehen des Parktickets beim Einfahrtsschranken bzw. mit Aushändigung der Parkberechtigung zustande. Der vertrag wird ausschließlich unter der Zugrundelegung dieser Parkordnung abgeschlossen.
  3. Eine Bewachung oder Verwahrung des Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände oder mit dem Fahrzeug in den Parkplatz eingebrachten Sachen ist nicht Vertragsgegenstand. Der Parkplatz ist unbewacht.
  4. Die Höchsteinstelldauer eines Fahrzeuges beträgt 2 Tage, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung besteht.
  5. Am Parkplatz gilt die ausgehängte, jeweils gültige Parkplatzordnung und sinngemäß die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. Sämtliche am Parkplatz angebrachten Verkehrszeichen, Lichtsignale, Hinweistafeln, Bodenmarkierungen udgl. sowie alle bestehenden behördlichen Vorschriften sind vom Kunden zu beachten.
  6. Auf dem Parkplatz darf nur im Schritttempo gefahren werden.
  7. Der Parkplatz und seine Einrichtungen sind schonend und sachgemäß zu behandeln.
  8. Den Anordnungen des Personals der FV Neuhaus ist Folge zu leisten.
  9. Verstöße gegen die behördlichen Vorschriften, die Nichtbefolgung der Parkplatzordnung oder der Weisung des Personals berechtigen zur sofortigen Vertragsauflösung sowie zum Ausschluss von der weiteren Benützung des Parkplatzes.

 

Parktarife, Bezahlung

  1. Die Tarife sind an den Aushängen im Einfahrtsbereich und bei den Kassenautomaten angeschlagen.
  2. Die Bezahlung der Parkgebühr hat vor Ausfahrt an der Kassa bzw. am Kassenautomaten zu erfolgen. Die Bezahlung der Parkgebühr am Ausfahrtsterminal ist nur mit zugelassener automatisierter Karte möglich.
  3. Die Ausfahrt hat unverzüglich, spätestens binnen 10 Minuten nach Bezahlung zu erfolgen, widrigenfalls der zusätzliche Tarif zu entrichten ist.
  4. Bei fehlendem, beschädigtem oder ungültigem Parkticket sowie bei vertragswidrigem bzw. verkehrsbehinderndem Abstellen des Fahrzeuges ist der entsprechende Tarif zu entrichten.
  5. Zur Sicherung Ihrer Entgeltforderungen sowie aller Ihrer im Zusammenhang mit der Abstellung gegenüber dem Kunden entstehenden Forderungen steht der Forstverwaltung Neuhaus ein Zurückbehaltungsrecht am eingebrachten Fahrzeug zu, selbst dann, wenn das Fahrzeug nicht dem Kunden, sondern einem Dritten gehört, zur Sicherung des Zurückbehaltungsrechtes kann die Forstverwaltung Neuhaus durch geeignete Mittel die Entfernung des Fahrzeuges verhindern. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Kosten (insbesondere Mahn-, Ausforschungs- und Anwaltskosten) binnen 30 Tagen zu ersetzen.

 

Abstellen des Fahrzeuges

  1. Der Lenker ist verpflichtet, das Fahrzeug ausschließlich auf ausgewiesene Parkplätze abzustellen.
  2. Falls ein Fahrzeug vertragswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellt wird, ist die Forstverwaltung berechtigt, das Fahrzeug kostenpflichtig auf einen ordnungsgemäßen Abstellplatz zu verbringen.
  3. Wird das Fahrzeug so abgestellt, dass angrenzende Abstellplätze nicht benützt werden können, ist für die solcher Art missbräuchlich benützte Abstellfläche das nach dem jeweils gültigen Tarfi entfallende Entgelt (zusätzlich) zu bezahlen.
  4. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu sichern und abzusperren. Wertgegenstände dürfen nicht im Fahrzeug zurückgelassen werden.
  5. Verboten sind insbesondere:
    1. die Verwendung von Feuer und offenem Licht;
    2. das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von feuergefährlichen Gegenständen;
    3. das Nachfüllen von Treibstoff und anderen Flüssigkeiten sowie das Ablassen derselben;
    4. die Vornahme von Reinigungs-, Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten ;
    5. das Laufenlassen und das Ausprobieren des Motors sowie das Hupen:
    6. das Abstellen eines Fahrzeuges mit undichtem Tank oder Vergaser oder mit anderen, den Betrieb des Parkplaztes gefährdenden Mängeln sowie das Abstellen von Fahrzeugen, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen (z.B.: kein bzw. abgelaufenes “Pickerl”);
    7. das Abstellen von Fahrzeugen ohne Kennzeichen;
    8. das Einfahren mit und das Abstellen von Fahrzeugen mit Flüssiggasantrieb;
    9. das Abstellen des Fahrzeuges auf den Fahrstreifen, vor Notausgängen, Fluchtwegen, auf Verbindungs- und Fußgängerwegen, in Feuerwehr und Rettungszufahrten;
  6. Fahrzeuge, die am Parkplatz abgestellt werden, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein. Ein geringwertiges Fahrzueg ohne Kennzeichen geht, sofern wegen des Erhaltungszustandes oder des Umfanges an Beschädigungen mit Grund angenommen werden kann, dass sich der Eigentümer dessen entledigen wollte, nach Verständigung der zuständigen Polizeidienststelle in den Besitz der EZE über, die berechtigt ist (§ 329 AGB) alle sich aus dem redlichen Besitz ergebenden Rechte und Befugnisse, insbesondere zur Entfernung und Verwertung des Fahrzeuges, auszuüben. Ansprüche allfälliger Vorbesitzer beschränken sich auf den Verwertungserlös (gemäß § 471 ABGB nach Abzug aller Kosten), der innerhalb von 2 Monaten dem nachweisbar Berechtigten ausgefolgt wird.

 

Haftung

Die Forstverwaltung Neuhaus GmbH haftet nicht für das Verhalten Dirtter, auch nicht für Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Beschädigungen udgl. gleichgültig, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt auf dem Parkplatz aufhalten. Die Forstverwaltung Neuhaus GmbH haftet zudem nicht für Sachschäden, die von der Forstverwaltung Neuhaus oder von Gehilfen der Forstverwaltung Neuhaus nicht zumindest grob fahrlässig verursacht wurden. Für Schäden, die von uns oder unserem Personal nachweislich verschuldet wurden, wird nur gehaftet, wenn der Anspruch vor Verlassen des Parkplatzes (unter Vorzeigen von Parkschein oder Quittung) gemeldet wird.

 

Gerichtsstand

Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist für Klagen von der Forstverwaltung Neuhaus gegen Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetz jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung des Verbrauchers liegt. Im Übrigen wird die ausschließliche Zuständigkeit des für Langau bei Gaming zuständigen Gerichtes vereinbart.

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Forstverwaltung Neuhaus GmbH

Maierhöfen 1
3294 Langau bei Gaming

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